
Sie können Ihr Kind/Ihre Kinder jederzeit in unserer Einrichtung anmelden. Dazu benötigen Sie lediglich einen Anmeldebogen, den Sie sich, während der Kindergartenöffnungszeiten, im Kindergarten abholen können. Ein Anmeldeformular zum Ausdrucken gibt es hier.
Wenn Sie gleichzeitig die Einrichtung besichtigen möchten oder pädagogische Fragen haben, bitten wir Sie - aus organisatorischen Gründen - um vorherige Terminabsprache. Gerne stehen wir dann zu Ihrer Verfügung.
Unter Berücksichtigung sowohl pädagogischer Gründe wie auch dem Wunsch nach einer möglichst klaren, verständlichen und eindeutigen Regelung sind die Kriterien für die Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten ab dem 01.01.2001 wie folgt gefasst worden:
- Die städtischen Kindergärten können von Kindern besucht werden, die das 2. Lebensjahr vollendet haben und im Bereich der Stadt Wiehl wohnen.
- Kinder, die im nächsten Kindergartenjahr (jeweils vom 01.08. bis 31.07.) aufgenommen werden sollen, sollten bis zum 15.02. des Jahres angemeldet sein.
- Sollten mehr Anmeldungen als freie Plätze vorhanden sein, so wird in der Reihenfolge des Geburtsdatums aufgenommen.
- Es besteht die Möglichkeit, ein Kind, das nach dem vorgenannten Verfahren nicht aufgenommen würde, vorzuziehen, wenn eine Notsituation vorliegt.
- Die Entscheidung über die Aufnahme trifft das Jugendamt (Verwaltung des Jugendamtes in Zusammenarbeit mit der Leiterin der Einrichtung).
Die Öffnungszeiten werden durch den Träger festgelegt und durch Aushang im Kindergarten bekannt gemacht. Um den Bedürfnissen von Eltern und Kindern gerecht zu werden findet regelmäßig eine schriftliche Bedarfsabfrage statt. Diese Umfrageergebnisse sind Diskussions-grundlage für eine eventuelle Änderung der Öffnungszeiten der Einrichtung.
Der monatliche Elternbeitrag ist solange zu entrichten, bis das Kind vom Besuch des Kindergartens schriftlich abgemeldet oder der Platz von der Stadt neu belegt wurde, weil das Kind länger als vier Wochen unentschuldigt gefehlt hat.
Das Entgelt ist auch zu zahlen:
- während der Ferienzeiten
- bei versäumtem Besuch oder Erkrankung des Kindes
- wenn der Kindergarten oder eine Gruppe wegen Ansteckungsgefahr oder sonstigen Ereignissen, die die Stadt nicht zu vertreten hat, vorübergehend geschlossen werden muss
- wenn infolge Erkrankung des Personals, Teilnahme des Personals an Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen,…der Kindergarten oder eine Gruppe an bis zu drei Tagen geschlossen werden muss
Damit der Kindergarten seinem Auftrag gerecht werden kann, ist ein regelmäßiger Besuch des Kindergartens notwendig.
Kinder, die unter Fieber, Schmerzen, starken Erkältungskrankheiten oder sonstigem Unwohlsein leiden, können bis zur Genesung vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Kinder, in deren Wohngemeinschaft eine ansteckende Krankheit auftritt (siehe Infektionsschutzgesetz{IfSG}), sind sofort vom Weiterbesuch des Kindergartens fernzuhalten. Die Leitung ist umgehend zu unterrichten, wenn das Kind an einer ansteckenden Krankheit leidet. Nach ansteckenden Krankheiten darf das Kind erst nach der im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Wiederzulassungszeit die Einrichtung besuchen. Eine vorzeitige Rückkehr in den Kindergarten ist nur unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung möglich.
Das Kind nimmt an den im Kindergarten stattfindenden Reihenuntersuchungen teil.
Bei Erkrankungen oder sonstigem Fernbleiben des Kindes ist die Kindergartenleitung unverzüglich zu informieren.
Nach Absprache mit den beiden anderen städtischen Kindergärten ist die Einrichtung in den Weihnachtsferien mindestens eine Woche und in den Sommerferien drei Wochen geschlossen. Die Kinder können jedoch selbstverständlich (nach Voranmeldung) in einer der beiden anderen städtischen Einrichtungen betreut werden.
In begründeten Ausnahmefällen (unvermeidbare Bauarbeiten, Personalausfall,…) wird es neben den Schließungszeiten zur Einrichtung einer sogenannten „Notgruppe“ kommen. Diese sind notwendig, um trotz niedriger Personalbesetzung die Betreuung der Kinder gewährleisten zu können. Unter „Notgruppe“ versteht man das Sammeln aller Kindergartenkinder in einer Gruppe oder das Aufteilen der Kinder einer Gruppe in die anderen Gruppen.
Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am 01. August und endet am 31. Juli. Abmeldungen während des Kindergartenjahres sind zum Ende des Monats möglich, wenn die schriftliche Abmeldung bis zum 15. des laufenden Monats bei der Stadt eingegangen ist. Anderenfalls ist für den kommenden Monat noch das volle Entgelt zu zahlen.
Abmeldungen von Kindern, die in die Schule kommen, sind nicht erforderlich. Wird beabsichtigt, das Schulkind zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Kindergarten zu nehmen, muss die Kündigung schriftlich bis zum 30. April jedes Jahres erfolgen. In diesen Fall endet der Kindergartenbesuch bereits Ende April.
Wenn ein Kind länger als vier Wochen ohne Benachrichtigung fehlt, wird unterstellt, dass kein Wert mehr auf den Kindergartenplatz gelegt wird. Danach erfolgt eine Neubelegung. Das Entgelt ist bis zum Zeitpunkt der Neubelegung weiter zu entrichten.
Ein Wechsel des Betreuungsumfang (25 Std., 35 Std. oder 45 Std. wöchentlich) zum Monatsende ist bis zum 15. des laufenden Monats bei der Leitung abzuklären.
Bei der Aufnahme in den Kindergarten ist das U- Heft mit der letzten altersentsprechenden Untersuchung mitzubringen.
Die Leitung ist von den Erziehungsberechtigten unmissverständlich darüber zu informieren, wenn Kinder an besonders zu beachtenden Krankheiten oder Gebrechen leiden. Die Leitung des Kindergartens ist angewiesen in diesen Fällen die Information der Erziehungsberechtigten festzuhalten. Diese Information muss das Krankheitsbild des Kindes enthalten. Kinder, deren geistige oder körperliche Verfassung oder deren Verhalten eine Sonderbetreuung erfordert, können zunächst nur probeweise aufgenommen werden.
Die Aufsichtspflicht des Kindergartenträgers beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte im Kindergarten. Es obliegt den Erziehungs- berechtigten, das Kind zum Kindergarten zu bringen und es dem Personal zu übergeben. Nach Beendigung der Öffnungszeiten ist das Kind rechtzeitig wieder abzuholen.
Die Erzieher(innen) sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Kinder nach Ende der Betriebszeit ordnungsgemäß aus ihrem Aufsichtsbereich in den der Eltern zu übergeben. Als ordnungsgemäß kann grundsätzlich nur die Übergabe an Eltern, bzw. eine autorisierte Person (Mindestalter: 14 Jahre) angesehen werden. Kinder- gartenkinder im Alter von 3 – 6 Jahren sind nach Auffassung von Fachleuten und auch der gängigen Rechtssprechung den Anforderungen und Gefahren des Straßen- verkehrs noch nicht gewachsen. Es ist daher nicht verantwortbar, Kindergartenkinder den Weg nach Hause und zum Kindergarten alleine gehen zu lassen.
Die Kleidung der Kinder soll pflegeleicht und strapazierfähig sein, Mützen, Schals,… sind mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen. Dem Kind ist ein gesundes Frühstück mitzugeben. Die Stadt Wiehl haftet nicht für beschädigte oder verloren- gegangene Spielsachen, Kleidungsstücke, Brillen, etc..
Durch die Unfallversicherung sind die Kinder gegen Unfälle versichert, die ihnen während der Betreuung im Kindergarten und auf dem direkten Hin- und Rückweg zustoßen. Der Versicherungsschutz der Kindergartenkinder ist gleichfalls bei allen Kindergartenveranstaltungen (Festen, Exkursionen,…) gegeben. Im Fall des Unfalls ist mit dem Kind der zuständige Durchgangsarzt des Gemeindeunfallversicherungs- verbandes (GUV) oder das Kreiskrankenhaus Gummersbach aufzusuchen.
Das Kindergartenpersonal steht Ihnen jederzeit zu Gesprächen zur Verfügung. Für umfangreichere Nachfragen oder Gespräche ist es jedoch erforderlich einen Gesprächstermin mit der Gruppen- bzw. Kindergartenleitung zu vereinbaren.
Das Kind soll im Kindergarten individuell in seiner Entwicklung begleitet und gefördert werden. Deshalb ist es unerlässlich, dass Kindergarten und Elternhaus in ständigem Kontakt stehen.
Beschwerden über den Bereich des Kindergartens oder das nachgeordnete Personal sind zunächst an die Leitung zu richten. In Fällen von weitreichenden Beschwerden, sollten diese möglichst schriftlich eingereicht werden. Ist die Leitung des Kindergartens nicht in der Lage, der Beschwerde zu entsprechen oder wird diese von ihr zurückgewiesen, ist die Beschwerde an die Leitung des Fachbereichs 10 / Jugendamt zu richten. Die Fachbereichsleitung wird die Leitung des Kindergartens hierzu hören. Beschwerden gegen die Kindergartenleitung sind unmittelbar an die Fachbereichsleitung zu richten.
Die Leitung des Kindergartens, im Vertretungsfalle die stellvertretende Leitung, übt das Hausrecht aus. Sie ist befugt, Personen, die den Kindergartenbetrieb stören, aus dem Kindergarten oder vom Grundstück zu verweisen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) und den dazu ergangenen bzw. ergehenden Verordnungen.














